Honorar

Das Honorar wird stets individuell und auf die Bedürfnisse des Mandanten zugeschnitten vereinbart. Es kann zwischen einer fairen und transparenten Pauschalvereinbarung oder einer stundenweisen Abrechnung gewählt werden.

Folgende Honorarmodelle stehen zur Verfügung:
– Abrechnung gemäß dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)
– Abrechnung nach den autonomen Honorarkriterien der Rechtsanwaltskammer (AHK)
– Abrechnung nach Stundensatz
– Pauschalvereinbarungen

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, besteht die Möglichkeit, dass diese die Kosten für anwaltliche Tätigkeiten sowie die Prozesskosten übernimmt. In diesem Fall bleibt die freie Wahl des Anwalts bestehen. Nach vorheriger Prüfung wird auf Wunsch die Kostendeckungszusage bei der Versicherung eingeholt.

Es wird empfohlen, vor der Mandatsvergabe zu klären, ob eine Deckung durch die Rechtsschutzversicherung möglich ist. Zur Erstbesprechung sollte eine vollständige Kopie der aktuellen Versicherungspolice mitgebracht werden. Die Übernahme der Kosten durch die Versicherung hängt von den Bedingungen des jeweiligen Vertrages ab, einschließlich etwaiger Selbstbeteiligungen oder vereinbarter Höchstbeträge.

Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung und die Erwirkung der Kostendeckung hat keinen Einfluss auf den Honoraranspruch. Sollte die Versicherung die Kosten vollständig übernehmen, entstehen dem Mandanten keine weiteren Auslagen. Um Klarheit zu haben, sollte dieser Punkt vorab geklärt werden. Eine Kopie der Versicherungspolice ist für das erste Gespräch ausreichend.